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Frist zur verpflichtenden Drittmengenabgrenzung auf 01.01.2022 verlängert

Das Thema Drittmengenabgrenzung geht in die nächste Runde – der Countdown wird verlängert: Zahlreiche Unternehmen mit einer Begrenzung der Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)-Umlage oder mit Stromerzeugungsanlagen in der Eigenversorgung nach EEG hätten bis zum 01.01.2021 ein Konzept zur Erfassung und Abgrenzung umlagepflichtiger Strommengen gemäß EEG erstellen und umsetzen müssen, um ihre Umlageprivilegien für die Vergangenheit und die Zukunft nicht zu gefährden.

Mit der anstehenden Gesetzesänderung wird die Frist zur Umsetzung des Messkonzepts nach EEG um ein weiteres Jahr verlängert. Damit bleibt den Unternehmen genug Zeit, ihr Konzept zur Messung und Schätzung im Zusammenhang mit EEG-Umlagepflichten umzusetzen. Die Erklärung des Unternehmens ist dem zuständigen Netzbetreiber zusammen mit dem „Mess- und Schätzkonzept nach EEG“ bis zum 31. März im Zusammenhang mit der § 19 StromNEV-Umlage und bis zum 31. Mai im Zusammenhang mit der Endabrechnung der EEG-Umlage vorzulegen.

Die geänderte Übergangsregelung im § 104 Absatz 10 EEG 2021 zur Drittmengenabgrenzung sieht vor, dass umlagepflichtige Strommengen, die in den Jahren 2018 bis 2021 verbraucht werden, im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen durch eine sachgerechte Schätzung mit Sicherheitszuschlag im Sinne des EEG ermittelt werden dürfen. Besser ist es allerdings, gleich mit einer geeigneten mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtung wie dem Stromzähler DCLi von Berg die Drittmengenverbräuche nach dem Energiesammelgesetz (EnSaG) eindeutig und steuerrechtlich sauber abzugrenzen. Der nach PTB A-50.7 zugelassene Stromzähler DCLi gilt als der einzige Hutschienenzähler auf dem Markt, der die strengen Anforderungen erfüllt! Auf Anfrage ist er auch auch als mobile Lösung integrierbar.

Hintergrundinformation EEG-Novelle 2021

Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 die EEG-Novelle 2021 verabschiedet. Die Neuregelung soll zu Beginn des neuen Jahres in Kraft treten. Damit ergeben sich kurz vor Jahresende einige wichtige Änderungen für Unternehmen. Das übergeordnete Energiesammelgesetz (EnSaG) ist seit 01. Januar 2019 in Kraft getreten und ändert eine Vielzahl von energierechtlichen Regelungen, wie zum Beispiel §62 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die drängendste Änderung betrifft Unternehmen, die EEG-umlagebefreiten oder umlagereduzierten Eigenstrom aus Eigenerzeugung, die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) oder die Begrenzung der Netzumlagen nach § 19 Abs. 2 StromNEV nutzen. Diese Begünstigungen gelten nur für die Strommengen, die das Unternehmen selbst verbraucht, nicht für die an Dritte weitergeleiteten Mengen. Erfolgt die Drittmengenabgrenzung nicht korrekt, drohen den Betroffenen Rückforderungen und empfindliche Sanktionen bis hin zum Verlust der EEG-Privilegierung.


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