berg - die Energieoptimierer

Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)

Durch die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) kann ein stromkostenintensives Unternehmen bzw. ein Schienenbahnunternehmen nach §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Antrag auf Begrenzung (Reduktion) der EEG-Umlage stellen.

Antragsberechtigte für die Besondere Ausgleichsregelung sind

  • Stromkostenintensive Unternehmen mit der Branchenzugehörigkeit gemäß der Listen 1 und 2 der Anlage 4 zu § 64 EEG 2017 und selbständige Teile von Unternehmen der Liste 1 der Anlage 4 zu § 64 EEG 2017
  • Unternehmen, die für das Begrenzungsjahr 2014 einen rechtsgültigen Bescheid erhalten haben, aber die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, weil sie keiner begünstigten Branche nach Liste 1 oder 2 angehören oder als Liste 2-Unternehmen die Stromkostenintensität von 20 % nicht erreichen (Härtefallregelungen nach § 103 Absatz 4 EEG 2017)
  • Schienenbahnen (Begriff der Schienenbahnen siehe § 3 Nummer 40 EEG 2017, Anspruchsvoraussetzungen siehe § 65 Absatz 1 EEG 2017, Sonderregelung siehe § 65 Absatz  3 bzw. Absatz 4 EEG 2017)
  • Neu gegründete Unternehmen, soweit sie die Voraussetzung gemäß § 64 Absatz 4 EEG 2017 erfüllen

Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen für die Besondere Ausgleichsregelung muss in jedem Fall auf der Grundlage von handelsrechtlich geprüften Jahresabschlüssen für die jeweils heranzuziehenden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre erfolgen. Dies gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch nicht prüfungspflichtige Unternehmen. Ohne die jeweils erforderlichen geprüften Jahresabschlüsse ist eine positive Bescheidung nicht möglich.

Folgendes ist zu beachten

  • Überleitungsrechnungen sind zu erstellen, um die Daten aus den Jahresabschlüssen in die Bruttowertschöpfungsrechnungen nachvollziehbar zu transferieren
  • Für Neugründungen/Umstrukturierungen und Umwandlungen gelten Sonderregelungen
  • Unternehmen in Schwierigkeiten dürfen im Sinne der Nummer 2.2 der Leitlinien der Europäischen Kommission für die Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten keinen Bescheid über die Begrenzung der EEG-Umlage erhalten

Quelle: BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

IHR ANSPRECHPARTNER

Herr Patrick Soboll berät Sie kompetent bei allen Fragen zu Fördermöglichkeiten, Föderprogrammen und Anträgen sowie aktuellen BAFA-Bedingungen, damit Sie mit der Besonderen Ausgleichsregelung noch schneller ans Ziel kommen.

Patrick Soboll

Account Manager Energiedienstleistungen

T +49 89/379 160 457
M +49 171/569 7135
E patrick.soboll@berg-energie.de


Fragen Sie uns!
Unser zuständiger Ansprechpartner ruft Sie gern zurück und beantwortet Ihre Fragen. Bitte wählen Sie einen Themenbereich, zu dem Sie ganz individuell beraten werden möchten.
Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gilt unsere Datenschutzerklärung.
Just Ask Us
Our responsible contact person will be happy to call you back and answer your questions. Please select a subject area on which you would like to receive individual advice.
The processing of your personal data is governed by our Datenschutzerklärung.