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Spitzenausgleich bei der Stromsteuer

Über den Spitzenausgleich bekommen produzierende Unternehmen bares Geld zurück! Unternehmen, die einen hohen Energieverbrauch aufweisen, können über den sogenannten Stromsteuer-Spitzenausgleich einen Teil der von ihnen bezahlten Stromsteuer zurückerhalten. Die Stromsteuer wird nach § 10 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, wenn Strom durch Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu betrieblichen Zwecken entnommen wird. Abweichend hiervon wird die Steuer für Strom, der zur Erzeugung von sogenannter „Nutzenergie“, d.h. von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen wird, nur dann erlassen, erstattet oder vergütet, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes genutzt worden sind.

Mit dem Stromsteuer-Spitzenausgleich entlastet der Bund energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei der Stromsteuer (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung SpaEfV). Den Spitzenausgleich können produzierende Unternehmen zusätzlich zu den Steuerentlastungen beantragen, die nach §§ 9a und 9b Stromsteuergesetz (StromStG) gewährt werden. Anders als bei diesen Steuerentlastungen müssen Unternehmen seit Januar 2013 nachweisen, dass sie einen Beitrag zur Energieeffizienzerhöhung leisten und ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt haben wie beispielsweise diese unterschiedlichen Systeme:

  • Energiemanagement nach ISO 50001
  • Umweltmanagement nach EMAS
  • Alternative Systeme (gilt nur für kleine und mittlere Unternehmen – KMU)
    • Energieaudit nach DIN EN 16247-1, Abschluss mit einem Energieauditbericht nach Anlage 1 der SpaEfV
    • Alternatives System nach Anlage 2 der SpaEfV

Voraussetzung für einen Spitzenausgleich

Die Stromsteuer wird erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die gezahlte Stromsteuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro (sogenannter „Sockelbetrag“) übersteigt. Außerdem werden die Einsparungen des Unternehmens bezüglich der Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) bei der Berechnung der Entlastung berücksichtigt, da die Mehreinnahmen aus der Stromsteuer der Finanzierung der Beitragssatzsenkungen in der Rentenversicherung dienen.

Weitere Informationen können auf der Homepages des Zolls entnommen werden.

Sie wollen Ihren finanziellen Vorteil des Spitzenausgleichs abschätzen?
Sie möchten eines der genannten Energieeffizienzsysteme umsetzten?
Oder benötigen Sie Messtechnik zur Erfassung Ihrer Energieflüsse?

>Wir prüfen für Sie, ob Sie die Voraussetzungen für den Stromsteuer-Spitzenausgleich erfüllen und Entlastungen im Bereich Steuern und Abgaben beantragen können!

IHR ANSPRECHPARTNER

Unser Energie-Experte Herrn Patrick Soboll berät Sie gerne bei allen Fragen zu Steuervergünstigungen im Rahmen des Stromsteuergesetzes:

Patrick Soboll

Account Manager Energiedienstleistungen

T +49 89/379 160 457
M +49 171/569 7135
E patrick.soboll@berg-energie.de


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